AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) und allgemeine Bedingungen für den Bezug von Dienst- und Werkleistungen Scherz Umwelt GmbH & Co. KG

Stand August 2011 SCHERZ Umwelt GmbH & Co. KG, Heegwaldstraße 22, 63674 Altenstadt, Telefon: 06047 – 955 944-0, Telefax: 06047 – 955 944-90 E-Mail: info@scherz-umwelt.de, Internet: www.scherz-umwelt.de

Handelsregister Friedberg HRA 4184 Komplemetärin: Scherz Umwelt Verwaltungs GmbH, Altenstadt Amtsgericht Friedberg HRB 6493 Geschäftsführer: Jürgen Scherz, Christine Scherz-Ries Bankverbindung: Commerzbank AG Frankfurt am Main BLZ 500 400 00 Konto-Nr. 480478700 USt-IdNr.: DE 256960601 § 1 Geltung der AEB 1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der SCHERZ Umwelt GmbH & Co. KG, im Folgenden SCHERZ genannt, und dem Verkäufer, Lieferanten oder Auftragnehmer, im Folgenden Auftragnehmer genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese AEB. Andere Bedingungen erkennt SCHERZ - auch bei vorbehaltloser Annahme der Lieferung oder Leistung - nicht an, es sei denn, SCHERZ stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. 2. Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung. Sie gelten bis zur Stellung neuer AEB durch SCHERZ. § 2 Angebotsverkehr 1. Die Ausarbeitung von Angeboten, Vorstudien, Mustern und ähnlichen Leistungen erfolgt für SCHERZ unentgeltlich. Im Angebot ist auf Abweichungen von der Anfrage deutlich hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist mindestens einen Monat an sein Angebot gebunden. 2. Die Unterlagen von SCHERZ sind unverzüglich und kostenlos für SCHERZ zurück zu senden, wenn sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden. 3. Der Auftragnehmer soll den Auftrag schriftlich bestätigen. Bis zum Eingang der Auftragsbestätigung ist SCHERZ berechtigt, die Bestellung zu widerrufen. Bestätigte Preise gelten als Festpreise. Lieferabrufe oder Bestellungen von Dauerleistungen werden verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen einer Woche nach Zugang widerspricht. Rahmenaufträge berechtigen nur zur Beschaffung von Vormaterial im notwendigen Umfang. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig. 4. SCHERZ kann vor Ausführung des Auftrages Vertragsänderungen verlangen. Die Änderungen sind einvernehmlich zu regeln. Bedenken gegen die von SCHERZ verlangten Änderungen sind SCHERZ unverzüglich mitzuteilen. Kann keine Einigung erzielt werden, ist SCHERZ zum Rück[1]tritt berechtigt; der Auftragnehmer erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwendungsersatz. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SCHERZ nicht berechtigt, Änderungen des Auftrages vorzunehmen. § 3 Zahlung 1. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der Klausel DDP (Delivered Duty Paid) der INCOTERMS 2010. Ein in der Bestellung von SCHERZ ausgewiesener Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Der Auftragnehmer wird SCHERZ keine höheren Preise berechnen und keine schlechteren Bedingungen einräumen als anderen vergleichbaren Abnehmern. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Kosten der Verpackung sind im Preis inbegriffen. 2. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert in zweifacher Ausfertigung unter Kennzeichnung von Original und Kopie zu stellen. Dabei sollen die Bestellnummer von SCHERZ und, soweit bekannt, die bestellende Person und die vorgesehene Applikation angegeben werden. 3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von SCHERZ in Euro frei inländische Bankverbindung des Auftragnehmers geleistet. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen, wenn die Rechnung fällig und die Ware vollständig und mangelfrei eingegangen oder die Leistung mangelfrei erbracht ist. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend. Verzögerungen durch fehlerhafte Rechnungen beeinträchtigen vereinbarte Skontofristen nicht. Bei Skontovereinbarung erfolgt die Bezahlung gemäß Vereinbarung, mindestens aber bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3%. Der Fristlauf beginnt mit dem Tag der mangelfreien Ablieferung, der mangelfreien Leistungserbringung, dem Tag der Abnahme oder dem Tag der Fälligkeit der Rechnung, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung sowie der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung. 4. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit kommt SCHERZ nicht in Zahlungsverzug. Die Ersatzpflicht von SCHERZ für Verzugsschäden beschränkt sich auf die typischerweise eintretenden Schäden. 5. Sofern Vorauszahlungen vereinbart werden, ist vom Auftragnehmer Zug um Zug gegen Leistung und in Höhe der Vorauszahlung eine unbefristete Erfüllungsbürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherung zu erbringen. Bei Lieferverzug werden vom Vorauszahlungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von der Rechnung gekürzt. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch SCHERZ im Übrigen wird von dieser Regelung nicht berührt. 6. Verschlechtert sich die Solvenz des Auftragnehmers in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Auftragnehmer seine Lieferungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist SCHERZ zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht kann auch nur teilweise ausgeübt werden. 7. Der Auftragnehmer ist ohne Zustimmung von SCHERZ nicht berechtigt, Forderungen gegen SCHERZ an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Auftragnehmer Forderungen gegen SCHERZ ohne die Zustimmung von SCHERZ an einen Dritten ab, kann SCHERZ mit befreiender Wirkung sowohl an den Auftragnehmer als auch an den Dritten leisten. 8. Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen SCHERZ im gesetzlichen Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, soweit der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 4 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit Die Lieferungen oder Leistungen sind von SCHERZ auf offenkundige Mängel zu untersuchen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung erfolgt. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist auf die Rüge des Abnehmers abzustellen. Im Falle einer berechtigten Beanstandung behält sich SCHERZ vor, dem Auftragnehmer die Untersuchungs- und Rügekosten zu belasten. Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände. - 2 - Allgemeine Einkaufsbedingungen der Scherz GmbH & Co. KG Heegwaldstraße 22, 63674 Altenstadt Stand August 2011 § 5 Geheimhaltung 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Sie werden insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Auftragnehmer bereits nachweislich vor der Bekanntgabe der Informationen durch SCHERZ bekannt waren. Die Unterlagen von SCHERZ dürfen nur denjenigen Personen zur Verfügung gestellt werden, die den Auftrag von SCHERZ ausführen. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen von SCHERZ wahren. 2. Der Auftragnehmer ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet. Sämtliche von SCHERZ überlassenen Gegenstände sind nach Ablehnung oder Abwicklung des Auftrags an SCHERZ zurück zu geben. 3. Eine Vervielfältigung der dem Auftragnehmer überlassenen Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4. Sämtliche die Geschäftsbeziehungen von SCHERZ betreffenden Informationen sind nicht für Dritte bestimmt. Eine auch teilweise Offenlegung des Auftrags von SCHERZ gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch SCHERZ erfolgen; der Auftragnehmer soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsverbindung mit SCHERZ werben. 5. Gegenstände, die SCHERZ dem Auftragnehmer überlässt, bleiben Eigentum von SCHERZ. Gegenstände, die im Auftrag von SCHERZ hergestellt werden, werden Eigentum von SCHERZ. Diese dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCHERZ geliefert werden. 6. Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne Einwilligung von SCHERZ ist untersagt. Sie berechtigt SCHERZ zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz. 7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nicht direkt oder indirekt mit Kunden von SCHERZ Geschäfte abzuwickeln, die dem Auftragsgegenstand entsprechen. Produkte, die der Bestellung von SCHERZ entsprechen und nicht von allgemeiner Spezifikation sondern für eine konkrete Applikation bestimmt sind, dürfen nicht an Dritte geliefert werden. § 6 Lieferverkehr 1. Termine und Fristen in Bestellungen und Abrufen sind verbindlich. Vor Ablauf des Liefertermins ist SCHERZ nicht zur Abnahme verpflichtet. Bei Lieferungen ist für die Einhaltung von Fristen und Terminen der Eingang der Lieferung am Betriebshof von SCHERZ oder der von SCHERZ genannten Empfangs- oder Verwendungsstelle maßgebend. Bei Dienstleistungen ist die rechtzeitige und vollständige Erbringung der Leistung entscheidend. Bei Werkleistungen ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend. Teilleistungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig. Der Auftragnehmer hat SCHERZ Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Menge oder Qualität hindern, unverzüglich mitzuteilen und eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen. 2. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich SCHERZ eine Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers oder eine Zwischenlagerung bei Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung oder Einlagerung bei Dritten, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei SCHERZ auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. SCHERZ behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. Bei früherer Anlieferung erfolgt die Berechnung der Skontofrist ab dem Tag des vereinbarten Liefertermins oder dem Tag des Zugangs der Rechnung bei SCHERZ, je nachdem, was zuletzt eintritt. 3. Bei Liefer- oder Leistungsverzug stehen SCHERZ die gesetzlichen Ansprüche zu. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Bei Rücktritt kann SCHERZ Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Auftragnehmers ist SCHERZ zum Rücktritt oder zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung ist SCHERZ zum Rücktritt berechtigt, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert. 4. Ist der Auftragnehmer in Verzug, so ist er verpflichtet, einem Ersuchen von SCHERZ auf Eilversand (Express oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen. 5. Einer Mahnung oder einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin als „fix“ vereinbart ist oder wenn der Auftragnehmer erklärt, auch innerhalb der Frist nicht liefern zu können. 6. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist SCHERZ nach Mahnung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Netto-Liefer- oder Leistungswertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 50% des Netto-Liefer- oder Leistungswertes und vom Vertrag zurück zu treten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behält sich SCHERZ vor. Dem Auftragnehmer ist es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung oder Leistung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, sofern sie bis zur Schlusszahlung geltend gemacht wird. 7. Bei Liefer- oder Leistungsverzug des Auftragnehmers ist SCHERZ zum Deckungskauf berechtigt, soweit er nach den Umständen sachdienlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden. Die SCHERZ hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu tragen. 8. Auf das Ausbleiben notwendiger, von SCHERZ zu liefern[1]der Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. 9. Im Falle verzögerter Abnahme haftet SCHERZ für Schadenersatzansprüche nur im Falle eigenen Verschuldens. 10. Jeder Sendung ist ein zweifacher Lieferschein beizufügen, in dem alle im Auftrag enthaltenen Kennzeichnungen und Parameter, insbesondere Bestell-Nr., Artikelbezeichnung, Menge und Chargen-Nr. angegeben sind. Um den Inhalt einer Sendung ohne Öffnen feststellen zu können, ist der Lieferschein außen an der Lieferung anzubringen. Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen. Bei Importlieferungen sind der Sendung - je nach Versandart und Lieferland - alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, insbesondere Warenverkehrsbescheinigungen, Expressgutscheine, Zollversandscheine, Ursprungszeugnisse und Rechnungen beizufügen. 11. Jede Lieferung soll SCHERZ vorab angekündigt werden. Die Ankündigung soll Informationen enthalten über die Bestellnummer, Menge, Abmessung, Gewicht, besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, Verpackung, Entladung, Transport und Lagerung. Verzögerungen, Mehrkosten, sowie weitere Schäden, die durch Nichtbeachtung der Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. SCHERZ behält sich vor, Verpackungsgut an den Auftragnehmer zurückzusenden. - 3 - Allgemeine Einkaufsbedingungen der Scherz GmbH & Co. KG Heegwaldstraße 22, 63674 Altenstadt Stand August 2011 12. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung nach Abladung durch den Auftragnehmer oder das Transportunternehmen an die von SCHERZ angegebene Versandadresse oder mit Abnahme über. Dies gilt auch dann, wenn Personal von SCHERZ beim Entladen behilflich ist. 13. Die Warenannahme erfolgt während der Geschäftszeiten von SCHERZ oder der von SCHERZ bekannt gegebenen Warenannahmezeiten. § 7 Höhere Gewalt In den Fällen höherer Gewalt ist SCHERZ von der Verpflichtung zur Abnahme der Ware oder Werkleistung sowie von der Verpflichtung zur Annahme der Leistung befreit. Dies gilt auch für sonstige Mitwirkungshandlungen bei der Vertragserfüllung. Kann die Abnahme durch SCHERZ wegen höherer Gewalt oder wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb des Einflusses von SCHERZ liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen und es entsteht kein Annahmeverzug. SCHERZ ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise befreit, wenn die Lieferung oder Leistung wegen der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei SCHERZ – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. § 8 Produktsicherheit 1. Der Auftragnehmer sichert die Mangelfreiheit seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen zu. 2. Der Auftragnehmer hat sich über den weiteren Verwendungszweck seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen zu informieren. 3. Der Auftragnehmer soll seine Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie als dessen Produkte erkennbar sind. 4. Der Auftragnehmer fügt seinen Lieferungen Prüfzertifikate bei, die insbesondere Informationen über die Zusammensetzung, Vorbehandlungen und Verwendungsspezifikationen enthalten. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Mess- oder Regelwerte oder sonstige Prüfparameter gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Prüfmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten die Prüfmethoden von SCHERZ. § 9 Gewährleistung 1. SCHERZ stehen in jedem Fall zumindest die gesetzlichen (Gewährleistungs)- Ansprüche zu. Haftungseinschränkungen durch den Auftragnehmer oder Dritte akzeptiert SCHERZ nicht. 2. Reklamationen bedeuten Mehraufwand. Aus diesem Grunde behält sich SCHERZ vor, pro Reklamation eine Schadenpauschale von 100,00 € netto zu berechnen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands und SCHERZ der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehalten. 3. SCHERZ ist berechtigt, nach seiner Wahl vom Auftragnehmer Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Im Rahmen der Nacherfüllung ist SCHERZ berechtigt, nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. 4. Führt der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von SCHERZ gesetzten angemessenen Frist durch oder ist die Mangelbeseitigung unmöglich oder schlägt sie fehl, ist SCHERZ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug oder zur Abwehr von Schäden, ist SCHERZ berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen. 5. Kleinere Mängel können von SCHERZ auf Kosten des Auftragnehmers beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers entfallen. 6. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert oder wird wiederholt fehlerhaft geleistet, ist SCHERZ nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung oder Leistung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. 7. Die Gewährleistungsrechte, insbesondere die Mangelersatz- oder Schadenersatzansprüche, von SCHERZ verjähren beim Kaufvertrag mit Ablauf von 36 Monaten nach Auslieferung der unter Verwendung der Liefererzeugnisse hergestellten SCHERZ-Produkte, spätestens jedoch mit Ablauf von 60 Monaten seit der Lieferung an SCHERZ sowie bei Dienst- und Werkleistungen mit Ablauf von 60 Monaten nach Abnahme der Dienst- oder Werkleistung. Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so beträgt die Gewährleistungszeit maximal 60 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke und Mängel von Ersatzteilen für Bauwerke beträgt 60 Monate nach Abnahme oder Inbetriebnahme. Für die Liefersache, die während der Nacherfüllung oder Schadensbeseitigung nicht in Betrieb bleiben oder sonst ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden kann, verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebs- oder Nutzungsunterbrechung. Die vorbenannten Verjährungsfristen gelten auch für den Fall, dass der Auftragnehmer eine Garantie für seine Produkte, Arbeiten oder Leistungen übernommen hat. 8. Ansprüche gegen den Auftragnehmer wegen Rechtsmängeln der Produkte, Dienst- oder Werkleistungen verjähren in 5 Jahren ab Ablieferung an Scherz oder Annahme durch Scherz. Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist. Von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer SCHERZ und die Abnehmer von SCHERZ frei. 9. Handelt der Auftragnehmer erkennbar nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits , sondern in dem Bewusstsein, zur Mangelbeseitigung verpflichtet zu sein, beginnt für innerhalb der Verjährungsfristen nachgebesserte oder nachgelieferte Teile oder Produkte die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Auftragnehmer die Leistungen zur Nacherfüllung erbracht hat oder mit Abnahme. 10. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar. 11. Von Schadenersatzansprüchen Dritter, die Folge von Sachmängeln der Liefersache oder der erbrachten Dienst oder Werkleistung sind, stellt der Auftragnehmer SCHERZ frei, sofern er den Schaden zu vertreten hat. Wird SCHERZ aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Auftragnehmer uns gegenüber insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen SCHERZ und dem Auftragnehmer finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung. 12. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Aufwendungen für und Schäden durch eine zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden durchgeführte Rückruf- oder Rücknahmeaktion zu erstatten, die Folge der Mangelhaftigkeit der Liefersache oder der erbrachten Dienst- oder Werkleistung - 4 - Allgemeine Einkaufsbedingungen der Scherz GmbH & Co. KG Heegwaldstraße 22, 63674 Altenstadt Stand August 2011 sind. § 10 Versicherungsschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens 2,5 Mio. € für Personenschäden einerseits sowie für Sach- und Produktvermögensschäden andererseits sowie eine Rückrufkostenversicherung für KFZ-Teile und Nicht-KFZ-Teile mit jeweils einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. € zu unterhalten. Der Umfang der Produkt-Haftpflichtversicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluss der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens vereinbarter Eigenschaften der Lieferprodukte gem. Ziff. 4.1 ProdHV (Musterbedingungen des GDV – Stand August 2008), Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte gem. Ziff. 4.2 ProdHV, Weiterbe- und - verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV, Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV, Ausschussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV sowie eine Prüf- und Sortierkostenklausel gem. Ziff. 4.6 ProdHV. Die Deckung muss sich auch auf Schäden im Ausland er[1]strecken. Der Auftragnehmer vereinbart mit seinem Versicherer die Deckungsunschädlichkeit des Rügeverfahrens gem. § 4 dieser Bedingungen. Der Auftragnehmer vereinbart mit seinem Versicherer die Deckungsunschädlichkeit der Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gem. § 9, Ziffer 6 dieser Bedingungen. Der Auftragnehmer vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung der Freistellungserklärung gem. § 9, Ziffer 10 dieser Bedingungen im Rahmen seiner Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung. Der Auftragnehmer vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung der Rückrufkosten gem. § 9 Ziffer 11 dieser Bedingungen zusätzlich zu seiner Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung. Der Auftragnehmer überlässt SCHERZ spätestens mit der ersten Lieferung oder Leistung die Bestätigung des Versicherers zum vorgenannten Deckungsumfang (Certificate of Insurance). § 11 Fertigungsmittel und Beistellungen 1. Fertigungsmittel, die von SCHERZ zur Verfügung gestellt werden, bleiben im Eigentum von SCHERZ. Sie dürfen nicht für Lieferungen und Leistungen an Dritte verwendet werden, nicht veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder in sonstiger Weise weitergegeben werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Produkte. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von SCHERZ bestellten Vertragsprodukte einzusetzen. 2. Sofern im Eigentum von SCHERZ stehende Sachen von Dritten gepfändet werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, SCHERZ hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bereits bei einer Pfändung hat der Auftragnehmer das Vollstreckungsorgan auf die Eigentumsverhältnisse an den Sachen hinzuweisen. 3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Eigentum von SCHERZ stehende Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten in einer Sachversicherung mit möglichst weitgehendem Deckungsumfang (all-risk Deckung, extended coverage) zu versichern. Der Auftragnehmer tritt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an SCHERZ ab. SCHERZ nimmt die Abtretung hiermit an. 4. Sofern von SCHERZ Sachen beigestellt werden, behält sich SCHERZ hieran das vollständige Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für SCHERZ vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, SCHERZ nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt SCHERZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer SCHERZ anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn SCHERZ die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn SCHERZ von weiteren Bestellungen absehen kann. In solchen Fällen sind SCHERZ die beigestellten Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen. 5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die beigestellten Sachen bei Überlassung auf offenkundige Mängel, wie z.B. Identität, Quantität und Transportschäden, zu prüfen und SCHERZ Mängel unverzüglich anzuzeigen. Bei der Verarbeitung entdeckte Mängel an den überlassenen Produkten sind SCHERZ unverzüglich ab Mangelentdeckung anzuzeigen. 6. Soweit die SCHERZ zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 15 % übersteigen, wird SCHERZ auf Wunsch des Auftragnehmers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 7. Jegliche Erweiterung oder Verlängerung eines Eigentumsvorbehalts, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers an dem bei SCHERZ lagernden unverarbeiteten Auftragnehmerprodukt hinausgeht, insbesondere nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren sowie nach Veräußerung des Auftragnehmerproduktes, erkennt SCHERZ nicht an. § 12 Geltendes Recht 1. Gerichtsstand ist nach Wahl von SCHERZ das für den Geschäftssitz von SCHERZ zuständige Gericht oder der Gerichtsstand des Auftragnehmers. 2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. 3. Auf die Vertragsbeziehungen mit SCHERZ ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG - „Wiener Kaufrecht“ - ist ausgeschlossen. 4. Sollten einzelne Teile dieser AEB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.